Gefährdete Kulturen | Zeitraum |
Gemüse, Bohnen, Erbsen, Obst | 21. Februar bis 31. Oktober |
Getreide |
21. Februar bis 31. März
15. Juni bis 31. Oktober
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Zuckerrüben | 15. März bis 31. Mai |
Mais | 15. April bis 15. Juli |
Raps |
21. Februar bis 31. März
15. Juni bis 31. Oktober
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Die Jagd darf nur an oder auf den gefährdeten Flächen sowie an Orten, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu diesen Flächen stehen, und in den angegebenen Zeiträumen ausgeübt werden.
Es dürfen nur Ringeltauben aus Schwärmen bejagt werden.
II. Den einzelnen Jagdausübungsberechtigten wird auferlegt, die Anzahl der in der Zeit vom 21. Februar bis 31. Oktober erlegten Ringeltauben spätestens bis zum 15. November 2019 der Unteren Jagdbehörde zu melden. Die Meldung der jährlichen Strecke für das Jagdjahr 2018/2019 zum 15. April 2019 bleibt hiervon unberührt.
III. Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.10.2018 (BGBl. I S. 1151), angeordnet. Diese Verfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schonzeit entfallen.
V. Diese Verfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.05.2018 (GV. NRW S. 244), öffentlich bekannt gemacht. Sie wird am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Borken wirksam.
VI. Diese Verfügung kann beim Kreis Borken, Untere Jagdbehörde, Burloer Str. 93, 46325 Borken, während der allgemeinen Geschäftszeiten in Raum 1141, 1. OG, eingesehen werden.
Gründe:
Diese Maßnahme ist im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a) 3. Alt. der EG-Vogelschutzrichtlinie erforderlich, um erhebliche Schäden an landwirtschaft-lichen Kulturen abzuwenden, weil es keine andere zufrieden stellende Lösung und insbeson-dere keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gibt. Die Bejagung während der Brut- und Aufzuchtzeit ist deshalb unter arten- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausnahmsweise vertretbar, zumal die Bejagung auf die tatsächlich gefährdeten Kulturen in den kritischen Zeiträumen beschränkt wird. Da erhebliche Schäden nur durch Schwärme verursacht werden, dürfen nur Schwarmtauben bejagt werden. Mit dieser Beschränkung wird auch den Belangen des Tierschutzes entsprochen, da Schwarmtauben regelmäßig nicht am Brutgeschäft beteiligt sind.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter III. ist notwendig, damit eine Klage gegen die Schonzeitaufhebung keine aufschiebende Wirkung der Vollziehung der Anordnung bewirkt. Da von Taubenschwärmen zur Saat- und Erntezeit ein erheblicher Schaden an den genannten landwirtschaftlichen Kulturen zu erwarten ist, ist das öffentliche bzw. das Interesse der unmittelbar betroffenen Landwirte hier höher anzusehen, als die Interessen von Drittbetroffenen, da durch die Rechtsprüfung im Klageverfahren und die Schonung der Taubenschwärme den Landwirten ein nicht hinzunehmender Schaden entstehen würde.
Die Frist unter Ziffer IV. ist auf den 31.10.2019 festzusetzen, da in der gesamten Schonzeit gefährdete Kulturen vorhanden sind.
Diese Verfügung ist mit der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Borken, sowie mit dem Kreisjagdberater abgestimmt.
Borken, den 17.01.2019
Kreis Borken
Untere Jagdbehörde
Im Auftrag
Heribert Volmering